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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander unaufgefordert oder auf Ersuchen so schnell wie möglich alle Auskünfte hinsichtlich Zollzuwiderhandlungen, an deren Bekämpfung ein besonderes beiderseitiges Interesse besteht. Dies gilt insbesondere für den Verkehr mit Suchtgiften, mit Gegenständen geschichtlicher, künstlerischer, kultureller oder archäologischer Bedeutung sowie mit Waren, die einer hohen Besteuerung unterliegen, wie Alkohol und Tabakwaren.