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Fassungsvergleich zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Bewertung der Währungen
Erweist es sich für die Zwecke dieses Übereinkommens als notwendig, den Wert einer Währung gegenüber einer anderen festzustellen, so ist ein von der Agentur nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise festgesetzter Wert zugrunde zu legen.