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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 9neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 9↗RIS↗
Beendigung der vorübergehenden Verwendung
Artikel 9
Die vorübergehende Verwendung wird in der Regel durch die Wiederausfuhr der zur vorübergehenden Verwendung zugelassenen Waren (einschließlich Beförderungsmittel) beendet.