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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.
(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten - auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.