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Fassungsvergleich zu Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Waren die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 16/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu Artikel 2 dieser Anlage in bezug auf die teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben einlegen.