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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 98/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt den Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten alle Auskünfte, die diesen nützlich sein können und sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze beziehen, insbesondere auf neue Mittel und Wege zur Begehung von solchen Zuwiderhandlungen; sie übersendet ihnen Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten ihrer Fahndungsdienste über besondere Arten der Zuwiderhandlungen.