Änderungen zwischen den Fassungen
Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit
1§ 0↗RIS↗
Art. 9neu
Artikel 9.
Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Völkerbundssekretariat hinterlegt werden.
Der Generalsekretär gibt den Mitgliedstaaten des Völkerbundes und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten jede Hinterlegung unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt ist, bekannt.