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Fassungsvergleich zu Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit 1
Art. 9neu
in Kraft ab 26.10.1958 · idF BGBl. Nr. 214/1958 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Völkerbundssekretariat hinterlegt werden.
Der Generalsekretär gibt den Mitgliedstaaten des Völkerbundes und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten jede Hinterlegung unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt ist, bekannt.