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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 278/1965 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder Mitgliedstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, notifiziert seine Absicht durch eine Urkunde, die beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt wird. Dieser setzt alle Vertragsstaaten von der Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde in Kenntnis. Das Übereinkommen tritt für den beigetretenen Staat am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Die Beitrittsurkunde kann erst hinterlegt werden, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.