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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau 1
Art. 9neu
in Kraft ab 18.04.1968 · idF BGBl. Nr. 238/1968 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Erhalts der entsprechenden Notifizierung durch den Generalsekretär wirksam.
2. Dieses Übereinkommen tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem jene Kündigung wirksam wird, welche die Zahl der Vertragsparteien auf weniger als sechs vermindert.