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Fassungsvergleich zu Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 12.04.1974 · idF BGBl. Nr. 164/1974 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, der Grenzübertritt zur Bewirtschaftung innerhalb dieser Grundstücke oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken gestattet; sie dürfen sich jedoch von den Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des anderen Vertragsstaates begeben.