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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung - Segelflugzeuge, Freiballone (Schweiz) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 28.09.1976 · idF BGBl. Nr. 474/1976 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, insbesondere der Landesverteidigung sowie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, kann jede Vertragspartei Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen jene des Artikels 7 dieses Abkommens, zeitlich oder örtlich für unanwendbar erklären. Diese Erklärung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.