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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.03.1983 · idF BGBl. Nr. 67/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Muster des Ersuchens und des Zustellungszeugnisses
(1) Die vorgedruckten Teile des diesem Übereinkommen beigefügten Musters müssen in einer der Amtssprachen des Europarats abgefaßt sein. Sie können außerdem in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der ersuchenden Behörde abgefaßt sein.
(2) Die Eintragungen sind in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates oder in einer der Amtssprachen des Europarats vorzunehmen.