Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzgebiet - alpiner Touristenverkehr (Jugoslawien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.1985 · idF BGBl. Nr. 43/1985 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung des Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahmen sind dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Wege vorher mitzuteilen.