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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 334/1987 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.