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Fassungsvergleich zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Interesse der weiteren Entwicklung des Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umwelt- und des Naturschutzes verstärken.