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Fassungsvergleich zu Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht (Litauen) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.02.1999 · idF BGBl. III Nr. 36/1999 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Litauen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomatenpässen 1) vom 28. Juni 1996 außer Kraft.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 399/1996