Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9.
a) in jenen Fällen, in denen nach Artikel 10 dieses Vertrages das Verbot der Durchfuhr zulässig ist;
b) für Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopoles bilden;
c) um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Verkauf, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt wurden oder festgesetzt werden;
d) in allen anderen Fällen, wenn einer der vertragschließenden Teile mit Rücksicht auf die noch herrschenden außerordentlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten es für notwendig erachten würde, Beschränkungen oder Verbote aufrecht zu erhalten oder zu erlassen.