Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften 1
Art. 9neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 55/1927 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Das Übereinkommen ordnet nicht die Rechte und Pflichten der Kriegführenden und Neutralen in Kriegszeiten, bleibt jedoch auch in Kriegszeiten in Geltung, soweit es mit diesen Rechten und Pflichten vereinbar ist.