Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland 1
Art. 9neu
in Kraft ab 18.02.1928 · idF BGBl. Nr. 42/1928 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, kein Verbot oder keine Beschränkung für ihre gegenseitige Ein- und Ausfuhr aufrechtzuerhalten, die nicht in gleicher Weise auf die Ein- oder Ausfuhr derselben Erzeugnisse im Verkehr mit jedem andern Staate, bei dem die gleichen Bedingungen zutreffen, angewendet werden.