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Fassungsvergleich zu Ausfuhr von Knochen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausfuhr von Knochen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1929 · idF BGBl. Nr. 306/1929 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Vom 1. Jänner 1929 ab kann jedes Mitglied des Völkerbundes sowie jeder der in Artikel 7 genannten Staaten dieser Vereinbarung beitreten.
Der Beitritt geschieht durch eine Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, die im Archive des Völkerbundsekretariates niedergelegt wird.
Der Generalsekretär teilt die Niederlegung sofort allen Staaten mit, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind.