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Fassungsvergleich zu Kompensationsabkommen - Türkei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kompensationsabkommen - Türkei 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.07.1933 · idF BGBl. Nr. 344/1933 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
Die österreichische Einfuhr wird ohne Rücksicht auf die Mengen über alle türkischen Häfen oder Bahnhöfe, in denen die Verzollung der kontingentierten Waren zugelassen ist, stattfinden.