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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag – UdSSR 1
Art. 9neu
in Kraft ab 17.02.1956 · idF BGBl. Nr. 193/1956 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
In Anbetracht der Tatsache, daß nach den Gesetzen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Außenhandel in der UdSSR ein Staatsmonopol ist, wird die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Republik Österreich ihre Handelsvertretung haben, deren Rechtsstellung durch die in der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Beilage enthaltenen Bestimmungen geregelt ist.
Schlagworte
Handelsvertrag