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Fassungsvergleich zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1
Art. 9neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Der Rat kann ein Exekutivkomitee und die zur Verwirklichung der Ziele der Organisation erforderlichen Nebenorgane einsetzen.