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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 9neu
in Kraft ab 18.08.1974 · idF BGBl. Nr. 523/1974 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die gemäß dem Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 6. Mai 1968 gebildete österreichisch-bulgarische Gemischte Kommission wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens ein zehnjähriges Programm über die Vertiefung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten ausarbeiten sowie erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge erstatten.