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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 22.09.1976 · idF BGBl. Nr. 532/1976 Art. 9↗RIS↗
ARTIKEL 9
Die Volksrepublik Polen hat in Wien eine Werbestelle für den Fremdenverkehr errichtet. Auf Wunsch der Republik Österreich wird die Volksrepublik Polen die Errichtung einer österreichischen Werbestelle für den Fremdenverkehr auf ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen und unterstützen. Für die Tätigkeit einer solchen österreichischen Werbestelle gelten die gleichen Bedingungen wie für die polnische Werbestelle in Österreich.