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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.05.1982 · idF BGBl. Nr. 171/1982 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit die gesamte oder teilweise Revision dieses Abkommens beantragen. Die auf Grund beiderseitiger Zustimmung abgeänderten oder ergänzten Abschnitte treten nach Genehmigung durch die Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 10 in Kraft.