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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.07.1987 · idF BGBl. Nr. 469/1987 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Seine Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der beiden Seiten sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit schriftlich auf diplomatischem Wege die Absicht äußert, dieses zu kündigen.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.