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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
i) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Beistellung von Wohnraum sowie von Arbeitsräumen und -einrichtungen, Verkehrsmitteln, Büroanlagen, Ausrüstungen und Arbeitskräften, die die österreichischen Fachkräfte zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen;
ii) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania trägt die Kosten für Inlandsdienstreisen der österreichischen Fachkräfte im selben Ausmaß, wie es für Beamte der Regierung der Vereinigten Republik Tansania vorgesehen ist.