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Fassungsvergleich zu Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (Tadschikistan) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 130/1990 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien werden bilaterale Verhandlungen über Fragen einer Änderung dieses Abkommens durchgeführt. Jede Änderung erfordert das Einverständnis beider Vertragsparteien.