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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 387/1991 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Dieses Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden oder die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.