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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 10××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 10 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Schnellspuren
Die Vertragsparteien bemühen sich, überall dort, wo dies technisch möglich und nach dem Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, an den Grenzübergangsstellen Schnellspuren zu schaffen, die Gütern im Durchfuhrverfahren und deren Beförderungsmitteln, Fahrzeugen, die eine Leerfahrt vornehmen, sowie allen Waren vorbehalten sind, bei denen die Kontrollen und Formalitäten nicht über die für Waren im Durchfuhrverfahren geltenden Kontrollen und Formalitäten hinausgehen.