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Fassungsvergleich zu Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren 1
Art. 9neu
in Kraft ab 05.07.1993 · idF BGBl. Nr. 455/1993 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere über die Sicherung der Nämlichkeit der Waren.