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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - handelsbezogene Investitionsmaßnahmen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Überprüfung durch den Rat für den Handel mit Waren
Spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft der Rat für den Handel mit Waren die Wirksamkeit dieses Übereinkommens und schlägt gegebenenfalls der Ministerkonferenz Textänderungen vor. Im Verlauf dieser Überprüfung erwägt der Rat für den Handel mit Waren, ob das Übereinkommen durch Bestimmungen über Investitionspolitik und Wettbewerbspolitik ergänzt werden soll.