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Fassungsvergleich zu WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand××

Änderungen zwischen den Fassungen

WTO-Abkommen - Kontrolle vor dem Versand 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 1/1995 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Schlußbestimmungen
1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen nicht gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstoßen.