Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Schlußbestimmungen
1. Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Maßnahmen.
2. Die Mitglieder stellen sicher, daß ihre Gesetze und Verordnungen nicht gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstoßen.