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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über nukleare Sicherheit 1
Art. 9neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Verantwortung des Genehmigungsinhabers
Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Verantwortung für die Sicherheit einer Kernanlage in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt; sie trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.