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Fassungsvergleich zu Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 18.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 152/1998 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:
– die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
– die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren
organisieren und gewährleisten den Informationsaustausch gemäß diesem Abkommen,
organisieren die gemeinsame Arbeit der Experten gemäß Artikel 8 dieses Abkommens,
erfüllen nötigenfalls andere Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.