Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
(1) Für die Erfüllung dieses Abkommens bestellt jede Vertragspartei einen Koordinator, und zwar:
– die österreichische Seite: das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten,
– die ukrainische Seite: das Ministerium für Umweltschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Die Koordinatoren
(3) Über mögliche Änderungen des Koordinators informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege.