Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
Artikel 9
Wird der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden entlassen, bevor er den ihm zustehenden Urlaub genommen hat, so ist ihm für jeden ihm nach diesem Übereinkommen zustehenden Urlaubstag das in Artikel 7 vorgesehene Entgelt zu zahlen.