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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.09.1964 · idF BGBl. Nr. 218/1964 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die in Artikel 3 bezeichneten Beschädigten erhalten als Hilfe zur Berufsförderung von deutscher Seite berufliche Fortbildung, Umschulung, Ausbildung sowie Schulausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Leistungen für den Lebensunterhalt sowie von Hilfen zur Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes und zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz; Artikel 17 bleibt unberührt.