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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1970 · idF BGBl. Nr. 258/1969 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
(1) Als Aufenthalt gilt auch der Dienst auf Schiffen, die im Schiffsregister des Aufenthaltsstaates eingetragen sind.
(2) Der Aufenthalt im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 gilt bei Abwesenheit bis zur Dauer eines Monates nicht als unterbrochen.
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.