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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene 1
Art. 9neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 34/1970 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
1. Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden; oder
c) alle Einwohner oder die Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen von Artikel 28 entsprechende Grenzen nicht übersteigen.
2. Ist eine nach Artikel 4 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden.