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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik 1
Art. 9neu
in Kraft ab 27.07.1973 · idF BGBl. Nr. 355/1972 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.