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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung – Durchführung (BRD) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 393/1979 Art. 9↗RIS↗
Abschnitt IX
(Geltung für das Land Berlin)
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesminister für soziale Verwaltung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.