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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz) – Durchführung 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.11.1980 · idF BGBl. Nr. 465/1980 Art. 9↗RIS↗
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach Artikel 4 des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.