Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 9neu
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung stellen die Träger auf Antrag einer nach Artikel 4 des Übereinkommens in Betracht kommenden Person ein Jahr vor Erreichen eines für eine Leistung bei Alter maßgebenden Lebensalters, soweit möglich, die Versicherungslaufbahn zusammen.