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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.1983 · idF BGBl. Nr. 308/1983 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Zahlung von Pensionen
Die zuständigen Trägen haben Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.