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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Niederlande) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 896/1994 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
In jenen Fällen, in denen nach den Artikeln 2 und 3 eine Erstattung durch Pauschbeträge anstelle der nach Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.