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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Kroatien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 01.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 163/1998 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Gewährung von Sachleistungen an Pensionisten
Für die Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens ist dem nach Artikel 14 des Abkommens in Betracht kommenden Träger zum Nachweis des Pensionsanspruches eine Bescheinigung des zuständigen Trägers vorzulegen.