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Fassungsvergleich zu Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kulturübereinkommen zwischen Österreich und Frankreich 1
Art. 9neu
in Kraft ab 24.07.1947 · idF BGBl. Nr. 220/1947 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9.
In Berücksichtigung der Bedeutung, die in den französischen Lehrplänen sämtlicher Stufen der deutschen Sprache und dem Studium der deutschen Literatur sowie der österreichischen Kultur eingeräumt ist, verpflichtet sich die österreichische Regierung dem Unterrichte der französischen Sprache und Kultur in den Lehrplänen sämtlicher Stufen einen besonderen Platz zuzusichern, derart, daß dieser Unterricht auf keinen Fall hinter dem einer anderen lebenden Sprache zurücksteht.