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Fassungsvergleich zu Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 13.08.1948 · idF BGBl. Nr. 49/1949 Art. 9↗RIS↗
Artikel IX.
Budget.
1. Das Budget wird von der Organisation geregelt.
2. Die Generalkonferenz genehmigt endgültig das Budget und regelt die finanzielle Beteiligung jedes einzelnen Mitgliedstaates unter Vorbehalt der Bestimmungen, die in dieser Hinsicht in dem mit der Organisation auf Grund des Artikels X geschlossenen Übereinkommen getroffen werden.
3. Der Generaldirektor kann mit Zustimmung des Exekutivrates Schenkungen, Legate und Subventionen von Regierungen, öffentlichen und privaten Institutionen, Vereinigungen und privaten Personen annehmen.