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Fassungsvergleich zu Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen 1
Art. 9neu
in Kraft ab 16.02.1958 · idF BGBl. Nr. 25/1958 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
BEITRITT
Die Regierung jedes Mitgliedstaates der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit oder eines jeden Landes, das sich den Arbeiten der genannten Organisation angeschlossen hat, kann der vorliegenden Vereinbarung beitreten, indem sie der Organisation entsprechende Mitteilung macht und das Direktionskomitee seine Zustimmung erteilt, das den Beitritt davon abhängig machen kann, daß vorher ein von ihm festgesetzter Betrag entrichtet wird.