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Fassungsvergleich zu Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kultur, Erziehung, Wissenschaft - Zusammenarbeit (Indonesien) 1
Art. 9neu
in Kraft ab 25.06.1976 · idF BGBl. Nr. 271/1976 Art. 9↗RIS↗
Artikel 9
Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen, Diplomen und akademischen Graden, die an Hochschulen und wissenschaftlichen Institutionen des anderen Vertragsstaates verliehen werden.